Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem 1. April 2026 um 4,5 Prozent zu senken. Doch der Berechnung, die zur Begründung geliefertwurde, liegt eine völlig falsche Annahme zu Grunde: die Arbeitszeit von 36 genehmungspflichtigen Therapiestunden pro Woche.
Korrigiert man sie, dreht sich das Ergebnis um. Den Therapeut*innen würde im Vergleich zu anderen Ärzt*innen mehr und nicht weniger Geld zustehen.
Das Bewertungsmodell
Wie ist der Ausschuss vorgegangen, um die Kürzung zu berechnen? Es wurde zunächst ein durchschnittliches Vergleichsgehalt anderer Vertragsärzt*innen errechnet und dazu die typischen Praxisausgaben von Therapeut*innen addiert. Die Annahme hier: Therapeutische Praxen sollten in etwa genau so viel verdienen wie diese Vergleichsgruppe.
Im nächsten Schritt wurde dieser Maßstab dann verglichen mit dem, was eine Therapie-Praxis mit den aktuellen Honoraren tatsächlich einnehmen kann. Das Ergebnis fiel laut dieser Berechnung gut 10% höher aus.
Therapeut*innen können also, kurz gesagt, mehr verdienen als vergleichbare Ärzt*innen — die Honorare sollten daher gekürzt werden.
Fiktive Annahme
Diese Berechnung ist falsch. Der Knackpunkt liegt in der Bestimmung der therapeutischen Arbeitszeit. Denn den erzielbaren Umsatz einer Praxis berechnete der Ausschuss, indem er für einen vollen Sitz 36 genehmigungspflichtige Therapiestunden pro Woche angesetzt hat — eine Zahl, die bereits das Bundessozialgericht ausdrücklich als “fiktive Annahme” bezeichnet hat.
Darin enthalten sind ausschließlich antrags- und genehmigungspflichtige Therapiestunden. Tätigkeiten wie probatorische Sitzungen, Gutachtenberichte, Dokumentation, Verwaltung und Fortbildung sind nicht inkludiert.
Therapiestunden machen nur zwei Drittel aus
Die Realität sieht völlig anders aus, wie eine Befragung von über 2.300 niedergelassenen Psychotherapeut*innen zeigt: Sie erbringen laut eigener Angaben im Durchschnitt 26,3 genehmigungspflichtige Therapiestunden pro Woche, also 27 Prozent weniger als vom Ausschuss angenommen.
Damit sind die Therapeut*innen mehr als Vollzeit beschäftigt: Insgesamt arbeiten sie jede Woche 43,5 Stunden. Allein 9,3 Stunden entfallen auf erfasste Verwaltungsaufgaben. Weitere 5 Stunden pro Woche auf Fortbildung, Supervision, Qualitätssicherung und andere Tätigkeiten. Probatorische Sitzungen dauerten im Schnitt 2,7 Stunden. Mehr zu arbeiten ist für diese Therapeut*innen also keine Option.
Oder anders gesagt: die postulierten 36 genehmigten Therapiestunden sind nur mit einer 60 Stunden Woche machbar.
Ergebnis dreht sich um
Multipliziert man nun die realistische Anzahl von 26,3 genehmigungspflichtigen Stunden pro Woche mit den derzeitigen Honoraren, verdienen die vollausgelasteten Praxen nicht mehr Geld als die Gruppe der Vergleichsärzt*innen — sondern weniger. Statt einer Überbezahlung von 11 Prozent ergibt sich eine Unterbezahlung von 18 Prozent.
| Beschluss (Modell) | Studie (empirisch) | |
| Therapiestunden/Woche | 36 | 26,3 |
| Jahreskapazität | 1.548 Stunden | 1.131 Stunden |
| Erzielbarer Umsatz | 192.805 Euro | 141.560 Euro |
| Verhältnis zum Soll-Umsatz (173.588€) | +11,1 % (Überbezahlt) | −18,4 % (Unterbezahlt) |
Der Bewertungsausschuss weist in seinem Beschluss selbst darauf hin, dass es sich bei der Bewertungsgrundlage um ein Modell handelt und einigte sich daher auf eine Kürzung von 4,5% statt 10%, was als Entgegenkommen gegenüber den Therapeut*innen verkauft wird.
Die getroffene Annahme über die Arbeitszeit ist jedoch so grundlegend falsch, dass eigentlich sogar eine Erhöhung der Honorare gerechtfertigt wäre. Keinesfalls rechtfertigt sie eine Kürzung.
Quellen: Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses, 87. Sitzung, 11. März 2026. — Nübling, R., Jeschke, K., Ochs, M. & Schmidt, J. (2014): Zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland. Ergebnisbericht, Stuttgart, LPK Baden-Württemberg. Die relevanten Daten finden sich in Abschnitt 4.6, Tabelle 10, Seite 24 (gemessene Werte) sowie Seite 26 (Schätzung der Gesamtarbeitszeit).
